Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungs- bedingungen des Graphischen Betriebes Gebr. Frank GmbH & Co. KG, GeraGültig ab 1. Mai 2015
I. Geltungsbereich/Vertragsschluß Diese
Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle
Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern (§ 14 BGB),omega replica juristischen Personen
des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen.
Entsprechende Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage
nachfolgender Bedingungen ausgeführt, andere Bedingungen werden nicht
Vertragsinhalt, auch wenn Gebr. Frank ihnen nicht ausdrücklich
widerspricht. Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (§ 305b BGB) und bedürfen der schriftlichen
Bestätigung. II. Preise 1.
Die im Angebot von Gebr. Frank genannten Preise gelten unter dem
Vorbehalt, daß die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten
unverändert bleiben, längstens jedoch sechs Wochen nach Eingang des
Angebots beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt
der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche
Vereinbarung getroffen wurde. Die Preise von Gebr. Frank enthalten keine
Mehrwertsteuer. Sie gelten ab Werk und schließen Verpackung, Fracht,
Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. 2.
Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers
einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstands werden dem
Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch
Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen
geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden. 3. Skizzen,
Entwürfe, Muster, kreative Leistungen, Gestaltungen, Konzepte, Photos,
Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung
angelieferter/übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, auch
Datenübertragungen und Archivierungen, die vom Auftraggeber veranlaßt
sind, werden berechnet. Die Berechnung erfolgt auch dann, wenn
nachfolgend kein Auftrag erteilt wird. III. Zahlung 1.
Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) ist innerhalb von 14
Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Bei Zahlung
innerhalb von fünf Kalendertagen nach Rechnungsdatum gewährt Gebr. Frank
zwei Prozent Skonto auf den Rechnungsbetrag, sofern nicht im Zeitpunkt
der Zahlung andere fällige Forderungen unbeglichen sind. Wird durch
Scheck oder durch Überweisung bezahlt, ist der Tag der vorbehaltlosen
Gutschrift auf das Konto von Gebr. Frank maßgebend. Die Annahme erfolgt
nur zahlungshalber und erst deren Einlösung gilt als Bezahlung. 2. www.fakeswiss.com
Bei außergewöhnlichen Vorleistungen, großen Aufträgen und bei Neukunden
kann angemessene Anzahlung oder Abschlagszahlung verlangt werden. 3.
Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht
ausüben. Das gilt nicht für etwaige auf Fertigstellungs- oder
Mängelbeseitigungskosten gerichtete Ansprüche des Auftraggebers. 4.
Wird nach Vertragsabschluß erkennbar, daß die Erfüllung des
Zahlungsanspruchs durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des
Auftraggebers gefährdet wird, so kann Gebr. Frank Vorauszahlung
verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die
Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen Gebr. Frank auch zu, wenn
der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von ordnungsgemäßen Lieferungen
in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. §
321 II BGB bleibt unberührt. 5. Zahlt der Auftraggeber binnen 14
Kalendertagen nach Rechnungserhalt den Preis einschließlich der
Nebenkosten gem. Ziff. II („Preise“) nicht, kommt er - auch ohne Mahnung
- in Verzug. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von acht
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung
weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Für jede
Mahnung werden 5,- Euro Bearbeitungsgebühr in Rechnung gestellt. IV. Lieferung 1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart oder von Gebr. Frank bei Auftragsannahme angegeben. 2. Gebr. Frank ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn • die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, • die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und • dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen. 3.
Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr des zufälligen
Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den
Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende
Person übergeben worden ist. 4. Verzögert sich die Leistung, so kann
der Auftraggeber die Rechte aus § 323 BGB nur ausüben, wenn die
Verzögerung von Gebr. Frank zu vertreten ist. Eine Änderung der
Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden. 5. Von Gebr.
Frank nicht zu vertretende Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb von
Gebr. Frank als auch in dem eines Zulieferers – wie Streik, Aussperrung
sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen erst dann zur
Kündigung des Vertrags, wenn dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten
nicht mehr zugemutet werden kann, anderenfalls verlängert sich die
vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Eine Kündigung ist
jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen
Betriebsstörung möglich. Eine Haftung von Gebr. Frank ist in diesen
Fällen ausgeschlossen. 6. Gebr. Frank steht an den vom Auftraggeber
angelieferten Druckvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien, Werkzeugen
und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis
zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der
Geschäftsverbindung zu. 7. Die Abnahme hat gemäß der vertraglichen
Vereinbarung zuerfolgen. Verzögert sich die Abnahme, ist Gebr. Frank
berechtigt, die dadurch entstehenden Kosten zu berechnen. Bei
Abrufaufträgen ist der Auftraggeber zur Abnahme der gesamten dem
Abrufauftrag zugrunde liegenden Menge verpflichtet. Bei fehlender
anderweitiger Abrede gilt bei Abrufaufträgen eine Abnahmefrist von zwölf
Monaten, gerechnet ab dem Tag der Auftragsbestätigung. Das Qualitäts-
und Gefahrenrisiko geht spätestens nach Ablauf von zwölf Monaten,
gerechnet ab dem Tag der Auftragsbestätigung, auf den Auftraggeber über. 8.
Ist die Abnahme bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt, ist Gebr. Frank
berechtigt, dem Auftraggeber eine Frist von zwei Wochen zur Abnahme der
noch abzunehmenden Auftragsmenge zu setzen. Nach fruchtlosem
Verstreichen dieser Frist hat Gebr. Frank die Wahl, entweder Vorleistung
des Kaufpreises zu verlangen und die Restmenge vollständig zu liefern
oder nach § 323 BGB vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Rechte von Gebr.
Frank, wiedas Recht auf Schadensersatz, bleiben unberührt. V. Eigentumsvorbehalt 1.
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum
Rechnungsdatum bestehenden Forderungen von Gebr. Frank gegen den
Auftraggeber ihr Eigentum. Diese Ware darf vor vollständiger Bezahlung
weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der
Auftraggeber hat Gebr. Frank unverzüglich schriftlich zu informieren,
wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die Gebr. Frank gehörende Ware
erfolgt. 2. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im
ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine
Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an Gebr. Frank ab. Gebr.
Frank nimmt die Abtretung hiermit an. Übersteigt der realisierbare Wert
der Sicherheiten die Forderung von Gebr. Frank um mehr als zehn
Prozent, so wird Gebr. Frank - auf Verlangen des Auftraggebers -
Sicherungen nach ihrer Wahl freigeben. 3. Bei Be- oder Verarbeitung
von Gebr. Frank gelieferter und in deren Eigentum stehender Waren ist
Gebr. Frank als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem
Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an
der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist Gebr. Frank auf einen
Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswerts (Faktura-Endbetrag inkl.
MwSt.) der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als
Vorbehaltseigentum. VI. Beanstandungen/Gewährleistungen 1.
Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der Ware sowie der zur
Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall
unverzüglich zu prüfen. Dem Auftraggeber von Gebr. Frank vorgelegte
Druck- und/oder Ausführungsunterlagen sind vom Auftraggeber auch
bezüglich aller für Druckerzeugnis oder Packmittel wesentlichen und
geforderten Eigenschaften zu prüfen. Der Auftraggeber hat die Unterlagen
zum Zeichen der Einwilligung unterschrieben zurückzusenden. Sind
Berichtigungen erforderlich, so müssen diese deutlich kenntlich gemacht
werden. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der
Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über,
soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die
Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung anschließenden
Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das
gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
Gebr. Frank haftet nicht für etwaige erkennbare Mängel, die der
Auftraggeber bei der Prüfung übersehen oder nicht beanstandet hat, es
sei denn, Gebr. Frank hat die Mängel arglistig verschwiegen. 2.
Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von einer Woche ab
Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb
einer Frist von einer Woche ab Entdeckung; andernfalls ist die
Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. 3. Bei
berechtigten Beanstandungen ist Gebr. Frank zunächst nach ihrer Wahl zur
Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt.
Kommt Gebr. Frank dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer
angemessenen Frist nach oder schlägt die Nachbesserung trotz
wiederholten Versuchs fehl, kann der Auftraggeber Herabsetzung der
Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt)
verlangen. 4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen
nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die
Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist. 5. Bei
farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können
geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das
gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B.
Digital-Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt. Darüber hinaus ist die
Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht
oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen. 6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet Gebr. Frank nur bis zur Höhe des Auftragswerts. 7.
Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den
Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten
unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens Gebr. Frank. Dies gilt nicht
für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten.
Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem
neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für
Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem
Auftraggeber. Gebr. Frank ist berechtigt, eine Kopie anzufertigen. 8.
Mehr- oder Minderlieferungen bis zu zehn Prozent der bestellten Auflage
können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.
Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich
der Prozentsatz auf 20 Prozent, unter 2.000 kg auf 15 Prozent. 9.
Die Auftragsausführung erfolgt entsprechend dem allgemeinen Stand der
Technik im Rahmen der technisch notwendigen material- und
verfahrensbedingten Toleranzen in handelsüblicher Qualität, sofern nicht
im Einzelfall mit dem Auftraggeber spezifische Ausführungsnormen
vereinbart sind. VII. Haftung 1.
Gebr. Frank haftet für die schuldhafte Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit sowie für vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursachte sonstige Schäden. 2. Gebr. Frank haftet ferner bei leicht
fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragsverpflichtungen, auch
durch seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Wesentliche
Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung
die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung
Auftraggeber vertrauen dürfen. Eine Haftung insoweit ist auf den nach
Art des Produkts vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. 3.
Gebr. Frank haftet schließlich bei arglistig verschwiegenen Mängeln und
übernommener Garantie für die Beschaffenheit der Ware sowie bei
Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz. 4. Im Übrigen ist die
Haftung von Gebr. Frank ausgeschlossen. Das gilt auch für die Haftung
für eine ständige und ununterbrochene Verfügbarkeit des
Online-Vertriebssystems; die Datenkommunikation über das Internet kann
auch nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht fehlerfrei und/oder
jederzeit verfügbar gewährleistet werden. VIII. Verjährung Ansprüche
des Auftraggebers auf Gewährleistung und Schadensersatz (Ziffern VI.
und VII.) verjähren mit Ausnahme der unter Ziffer VII. 2. genannten
Schadensersatzansprüche in einem Jahr beginnend mit der (Ab-)Lieferung
der Ware. Dies gilt nicht, soweit Gebr. Frank arglistig gehandelt hat. IX. Handelsbrauch Im
kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z.
B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos,
Montagen, Druckplatten oder Stanzformen, die zur Herstellung des
geschuldeten Endprodukts erstellt werden), sofern kein abweichender
Auftrag erteilt wurde. Dies gilt, auch wenn der Auftraggeber finanziell
zu deren Erstellung beigetragen hat. X. Archivierung Dem
Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger,
werden von Gebr. Frank nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen
besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an
den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen
die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei
fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen. XI. Periodische Arbeiten Verträge
über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von drei
Monaten zum Schluß eines Monats gekündigt werden. XII. Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrecht Der
Auftraggeber versichert, daß durch seine Auftragsvorgaben, insbesondere
durch von ihm gelieferte Vorlagen, Rechte Dritter, z.B. Urheber-,
Kennzeichen- oder Persönlichkeitsrechte, nicht verletzt werden. Der
Auftraggeber stellt insoweit Gebr. Frank von sämtlichen Ansprüchen
Dritter einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung und/oder
Rechtsverfolgung vollumfänglich frei. XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit 1.
Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Kaufmann,
juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat,
für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der
Sitz von Gebr. Frank. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht
Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. 2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
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